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Finanzen

Einführung von Mahngebühren

  • bei Nichteinreichen der Steuererklärung
  • beim Nichtbezahlen der Steuern

1. Ausgangslage

Am 21. November 2017 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen beschlossen. Die Gesetzesänderung ist seit dem 1. Januar 2019 durch den Regierungsrat in Kraft getreten.

2. Mahngebühren im Veranlagungsverfahren (§ 65a Abs. 1 StGV)

Im Veranlagungsverfahren der natürlichen Personen werden seit der Steuerperiode 2018 Gebühren erhoben.

Die Abgabefrist für die Steuererklärungen natürlicher Personen bleibt beim 31. März des der Steuerperiode folgenden Jahres. Eine erste Erstreckung der Frist wird bis Ende Juni gewährt.

So wird beispielsweise eine Steuererklärung 2023, welche nach erstreckter Frist bis Ende Juni noch nicht eingereicht wurde, ab dem Monat Juli (1. Juli 2024) erstmals gemahnt und mit einer Mahngebühr von CHF 35.- belegt. Ausgenommen sind Spezialsteuern wie Grundstückgewinnsteuern.

Wird die Steuererklärung auch bis zum gemahnten Termin nicht eingereicht, so erfolgt eine zweite Mahnung, welche mit einer Gebühr von CHF 50.- belegt wird.

3. Mahngebühren im Bezugsverfahren (§ 77a StGV)

Im Bezugsverfahren werden seitdem Steuerjahr 2019 Gebühren erhoben (Mahngebühren; Gebühren für die Umtriebe bei der Betreibung).

Eine Mahngebühr wird seit dem Kalenderjahr 2019 für provisorische und für definitive Steuerausstände sowie für Verzugszinsen erhoben.

Im Schuldbetreibungsverfahren wird seit dem Kalenderjahr und Steuerjahr 2019 zudem eine Gebühr für die Umtriebe bei jeder einzelnen Betreibung erhoben. Die Gebühr wird vom Regierungsrat in Absatz 2 auf CHF 100.- festgelegt.

4. Übersicht über die Mahngebühren

Aus folgenden Verwaltungshandlungen werden die Gebühren erhoben:

  • Erste Mahnung Steuererklärung, CHF 35.-
  • Zweite Mahnung Steuererklärung, CHF 50.-
  • Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 35.-
  • Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv), CHF 100.-

5. Fakturierung der Mahngebühren

Die Rechnungsstellung der Mahngebühren im Veranlagungsverfahren erfolgt auf der definitiven Steuerrechnung des betreffenden Steuerjahres und wird separat ausgewiesen (mit entsprechendem Hinweis auf der Rückseite der Steuerrechnung).

Im Bezugsverfahren bleibt es beim bisherigen Verfahren: Einerseits erfolgt der Versand der provisorischen Rechnung 2024 im Februar 2024. Die Steuern 2024 sind nach wie vor bis zum 31. Oktober 2024 zu bezahlen (§ 223 Abs. 1 StG). Andererseits wird vorgängig den steuerpflichtigen Personen, welche die Einkommens- und Vermögenssteuern noch nicht bezahlt haben, im September 2024 noch eine Verfallanzeige zugestellt. Dies noch ohne Kostenfolgen. Die Mahnungen von definitiven oder provisorischen Steuerbeträgen sowie von Verzugszinsen erfolgen mit den vorstehend genannten Gebühren.

6. Anfechtung der Gebührenverfügung (§ 65 Abs. 2 StGV)

Um für die Anfechtung von Gebühren nicht zwei unterschiedliche Rechtsmittelwege beschreiten zu müssen, richtet sich der Rechtsschutz auch für die Mahngebühren des Veranlagungsverfahrens nach demjenigen für den Bezug (§ 227 Abs. 2 StG).

Gegen den Entscheid kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, innert 30 Tagen nach Eröffnung der Gebühren, bei der Bezugsbehörde (Gemeinderat) schriftlich eine Gebührenverfügung verlangen.

Ist man mit der Gebührenverfügung nicht einverstanden können Entscheide betreffend Mahngebühren, die gestützt auf § 188 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 65a StGV erhoben wurden, ebenfalls innert 30 Tagen beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden.

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